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   BSG, 17.04.1964 - 10 RV 1299/61   

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BSG, 17.04.1964 - 10 RV 1299/61 (https://dejure.org/1964,881)
BSG, Entscheidung vom 17.04.1964 - 10 RV 1299/61 (https://dejure.org/1964,881)
BSG, Entscheidung vom 17. April 1964 - 10 RV 1299/61 (https://dejure.org/1964,881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 21, 27
  • NJW 1964, 1437
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BSG, 26.11.1968 - 8 RV 503/66
    5 195 des Bügerlichen Gesetzbuches (BGB) erst in 30 Jahren° Dies habe bereits das Reichsversorgungsgericht in Bd° 15 S° 152 entschieden° Auch das im Ergebnis abweichende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in 21, 27 habe anerkannt, "daß für den Rückforderungsanspruch der Versorgungsverwaltung nicht die kurze Verjährungsfrist des 5 197 BGB-von Vier Jahren vorgesehen sei" während sich die Entscheidung in BSG 19, 88 zwar mit Rückständen von Versorgungsrenten" nicht aber mit Rückzahlungsansprüchen der Versorgungsverwaltung befasse° Im übrigen habe das Urteil in BSG 21, 27 nur über den Tatbestand des 5 A7 Abs° 2 VeerG zu entscheiden gehabt° Schließlich sei die Rückforderung auch keine unzulässige Rechtsausübung, möge auch die Forderung mehr als vier Jahre seit dem Jahr zurückliegen" in dem der Rückforderungsbescheid ergangen sei° "b,-.

    Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der 5% 47 VeerG, Art° 124, 125 AG«BGB, 5;1gz BGB söuié % 242 BGB (Grundsätze über eine unzulässige Rechtsausübung)° Der Leistungsbescheid vom Ma Februar 1954, der die Leistung entzogen habe, enthalte auch in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1%, Oktober 195Ä keinen Hinweis darauf, daß die Leistungen zu Unrecht bezogen wor-"1 den seien° Der Widerruf desaVorschußbeschoids sei rechtlich unwirksam, da er auf einer unzureffenden Sachprüfung beruhe° Nach den für richtig gehaltenen Ausführungen Von Kaub in KGV 1964, 101 sei der Rückforderungs» anSpruch nach Art° 124, 125 AG-BGBverjährt° Aber auch der Entscheidung des BSG in Band 19, 88 zufolge verjährten Rückstände von Versorgungsrenten in entsprechender Anwendung des @ 197 BGB in vier Jahren° Die Verwaltung verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn sie für sich die lange Verjährungsfrist des 5 195BGBbeansprucheund zum Nachteil des Versorgungsberechtigten die kurze Verjährungsfrist des 5 197 BGB anwendeo Schließlich sei die Rückforderung eine unzulässige Rechtsausübung, weil die Verwaltung eine der Verjährungsfrist entSprechend lange Zeit mit der Einziehung der Rückforderung gewartet habe (BSG 21, 27)° Die Rechgsgrundsätze über Verjährung, jedenfalls aber über eine unzulässige Rechtsausübung, ausgesprO-l [.

    wie sie in dieser Entscheidung in BSG 21, 27 chen seien, seien nicht auf einen Tatbestand des % "7 Abs° 2 VeerG beschränkt, sondern auf jeden Fall eines ".

    Eine andere Ansicht vertrete nur das Urteil des 100 Senats 196A (10 RV 1299/61 27)°.

    weil die Verwaltung auch im Verhältnis zu einem arglistigen Schuldner ohne allzulange Säumnis einen etwaigen Anspruch geltend zu machen hat° Ein solches Verhalten der Verwaltung darf jeder Schuldner zumindest dann erwarten" .wenn ihm die Höhe einer Überzahlung zWar mitgeteilt, dann aber ausgesprochen werden ist, daß von einer Rückforderung der überzahlten Bezüge v o r e r s t abgesehen werde° Hier darf auch der bösgläubige Versorgungssmpfänger damit rechnen, daß die Rückforderung in eineri angemessenen Zeit geltend gemacht wird° Auch das bürger« liche Recht hat diesem Gedanken in 5 852 BGB Rechnung getragen und läßt den Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens grundsätzlich in drei Jahren verjähren° Die Verwaltung darf daher ihre Pflicht, das Rechtsvcrhältnis mit dem Rentenempfänger abschließend zu gestalten, nicht beliebig hinausschieben° In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Rechts« streit auch die Einlassung des Klägers bedeutsam" daß er wohl seit der Kindheit am rechten Ohr taub sei, daß aber für die Beurteilung der Höhe der MdB die beiderseitige Schwerhörigkeit entscheidend sei; beiderseitig sei er aber erst als Folge der Kriegseinwirkung schwerhörig° Aus all diesen Erwägungen heraus hat der Senat keine Bedenken, die Rechtsprechung über die unzulässige Rechtsausübung im Sinne von BSG 21, 27 auch gegenüber diesem teilweise arglistig handelnden Versorgungsempfänger anzuwenden° Im vorliegenden Fall ist der Rückforderungsbescheid vom Mo Februar 5958 dem Kläger noch im Februar 1958 mittels Einschreiben zugestellt worden (5 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes)o Der Beklagte hat daher die Rückforderung der Versorgungsbezüge verwirkt) die mehr als vier Jahre seit Beginn des Jahres zurückliegen, in dem der Rückforderungsbescheid vom 4" Februar 1958 ergangen isto Danach sind die vor dem 1° Januar 1954 geleisteten Versorgungsbezüge nicht mehr 13 -.

    zurückforderbar; ihre Rückforderung ist unzulässige Rechtsausübung (BSG 21, 27)° Die Rückforderung beschränkt sich daher auf die vorgeschossenen Versorgungsbezüge vom 1° Januar 1954 bis Ende Februar 1954, und zwar auf den Unterschiedsbetrag einer MdB von 50 V"H° (33,50 DM) zu einer dem Kläger von der Verwaltung zugestandenen MdE von 30 V°H° (10,- DM) 25, 50 DM = 47"-.

  • BSG, 11.09.1975 - 9 RV 30/75
    Allerdings muß dieser gesetzliche Tatbestand zu der Zeit erfüllt gewesen sein, in welcher die letzte Verwaltungsentscheidung - hier: der Widerspruchsbescheid vom 8. März 1971 - ergangen ist (zum maßgeblichen Zeitpunkt BSG 21, 27, 31).

    Es hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, seine Beurteilung allein auf das Ausmaß der Nachzahlung abzustellen, sondern es hat - wozu § 47 Abs. 2 Buchst. b VerwVG die Handhabe bietet - die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in ihrer Gesamtheit berücksichtigt (BSG 21, 27, 31; BSG in KOV 1969, 75).

    Diese Rechtsfolge wird unter der Voraussetzung bejaht, daß die Rückforderung nach § 47 Abs. 2 VerwVG für eine Zeit geltend gemacht wird, die mehr als vier Jahre seit Beginn desjenigen Jahres zurückliegt, in dem der diesbezügliche Bescheid ergangen ist (BSG 21, 27, 33 f. ; KOV 1967, 123; BSG, Urteil vom 14. März 1975 - 10 RV 341/74 -).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich an die erwähnte Richtlinie nur gehalten, wenn der Versorgungsbehörde die Ursache der Überzahlung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, wenn z.B. die Behörde trotz ihr erteilter Auskünfte oder beizeiten vorgelegter Verdienstnachweise die Anordnung der Rückzahlung verschleppte (so BSG 21, 27; vgl. ferner BVBl 1967; 116; KOV 1967, 124; Urteil vom 17. November 1967 - 10 RV 342/65 -; 14. März 1975 - 10 RV 341/74).

  • BSG, 31.08.1976 - 7 RAr 112/74

    Berufsausbildungsbeihilfe - Grobe Fahrlässigkeit

    Insoweit ist die Entscheidung des SG rechtskräftig geworden; denn sie wurde nur von der Beklagten in dem Umfange mit der Berufung angegriffen, in dem diese noch - nämlich wegen ihres Rückforderungsanspruchs - beschwert war (§ 141 SGG; vgl. auch BSGE 21, 27, 28; 22, 98; 37, 155, 158).
  • BSG, 05.12.1972 - 10 RV 441/71

    Gewährung von Witwenrente an die Angehörige eines Marinesoldaten der deutschen

    Auch aus der Rechtsprechung, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte bzw. mit der rückwirkenden Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit dem Institut der Verwirkung befaßt und dabei den Rechtsmißbrauch bejaht, zeigt sich, daß weitgehend die Besonderheiten des Einzelfalles für das jeweilige Ergebnis von entscheidender Bedeutung sind (vgl. z. B. BSG 21, 27; BSG in BVBl 1963, 90; 1966, 116; 1967, 116; BSG in SozR Nr. 48 zu § 77 SGG; BSG in SozR Nr. 8 zu § 29 RVO; BFH in BStBl II 1969 S. 120; 1970 So 793; BFH in DStR 1965 So 664; BFH in NJW 1958 So 688 sowie in BB 1962 S. 1231 und 1963 S. 502; BVerwG Bd. 6 So. 204 und BVerwG in NJW 1957 S. 1292 und in DÖV 1970 S. 498).

    Wie die o.a. Rechtsprechung zeigt, ist in bestimmten Fällen im Ergebnis allein wegen Zeitablaufs die Unzulässigkeit der Rechtsausübung bejaht worden (vgl. z.B. BSG 21, 27; BSG in KOV 1967, 157; 1968, 93; BSG in BVBl 1966, 116; 1963, 90).

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 55/76

    Zur Zulässigkeit eines Rückforderungsvorbehaltes bei der Bewilligung von

    Nach der Rechtsprechung des BSG wird regelmäßig eine Zeitspanne der Untätigkeit von vier Jahren als unterste Grenze angesehen, um Verwirkung annehmen zu können (vgl. BSGE 21, 27, 33, 34; BSG vom 22. Juni 1977 - 10 RV 59/76 - mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Sachsen, 10.12.2020 - L 3 AS 505/18
    Nach der Rechtsprechung des BSG wird regelmäßig eine Zeitspanne der Untätigkeit von vier Jahren als unterste Grenze angesehen, um Verwirkung annehmen zu können (vgl BSGE 21, 27, 33, 34; BSG vom 22. Juni 1977 - 10 RV 59/76 - mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84

    Vormerkung von Ersatzzeiten - Verwaltungsakte mit Dauerwirkung - Rücknahme eines

    So hat das BSG (mit vielen Hinweisen auf die Literatur) bereits entschieden, daß die Zulassung zum Kassenarzt und die Rentenbewilligung Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind, nicht aber deren Entziehung bzw. Rücknahme und ferner nicht die Rückforderung von Leistungen und die Überführung von Kassenmitgliedern bei einem Kassenwechsel (BSGE 5, 246, 247; 7, 8, 13; 14, 71, 76; 21, 27, 31).
  • LSG Hessen, 04.08.2021 - L 6 AS 268/19

    AS

    Nach der Rechtsprechung des BSG wird regelmäßig eine Zeitspanne der Untätigkeit von vier Jahren als unterste Grenze angesehen, um Verwirkung annehmen zu können (vgl. BSGE 21, 27, 33, 34; BSG vom 22. Juni 1977 - 10 RV 59/76 - (BSG, Urteil vom 21. März 1967 - 9 RV 392/64 -, juris).
  • BSG, 21.03.1967 - 9 RV 392/64
    ners abhängig gemacht worden sei (55 852 Abs, 1, 2332 BGB, 5 21 Abs° 2 BVG)° Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 173 April 1964 (BSG 21, 27) könne nicht der abstrakte Rechtssatz abgeleitet werden, daß Rückforderungsansprüche der Versorgungsverwaltung generell in vier Jahren verjährten" In dem dort entsehiedenen Fall habe Überzahlung Verjähdie schon innerhalb der vierjährigen rungsfrist aufgrund der Akten festgestellt werden können° Hier habe die Versorgungsverwaltung erstmals durch die Mitteilung des Regierungspräsidiums vom 16° Oktober 1958 Kenntnis davon erhalten, daß die ab 1. Oktober 1951 gewährten Versorgungsbezüge der Klägerin nicht zustünden" Deshalb habe die Verjährungsfrist erst ab 1° November 1958 begonnen° {.

    Nr" 2 BVG kraft Gesetzes der Zahlbarkeit der Versorgungsbezüge in Höhe des Unterschiedes zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der Unfallfürsorge entgegenstand (vgl. BSG H, 285; 20, 161;« 25, 47, 48 sowie BSG in SozR Nr° 4 5 47 VeerG)° Der Beklagte war an der Rückforderung der vor dem 1. Januar 1955 gezahlten Versorgungsbezüge aber nicht deshalb grundsätzlich verhindert, weil die Forderung verjährt war° Eine Rückforderung könnte ihm nur aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt sein° Eine solche liegt vor, wenn die Versorgungsbehörde Rückforderungsansprüche nach 5 H7 Abs" 2 VeerG für einen Zeitraum geltend macht, der mehr als vier Jahre seit Beginn des Jahres zurückliegt, in dem der Rückforderungsbescheid ergangen ist° Zu diesem Ergebnis ist das BSG im Urteil vom 17, April 1964 (BSG 21, 27) in Fortführung der in BSG 9, H8 vertretenen Rechtsauffassung mit der Erwägung gelangt, daß die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Versorgungsbezüge nach einer unangemessen langen Bearbeitungszeit eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann; wenn für Rückforderungsansprüche auch nicht die für die Verjährung von Versorgungsansprüchen geltende Frist von vier Jahren (BSC 19, 88) in Betracht komme, so müsse sich doch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben insoweit für die Beteiligten aus der Untätigkeit des anderen Beteiligten eine gleiche Rechtslage ergeben (BSG 21, 34), Der Senat folgt dieser Auffassung, soweit die verspätete Geltendmachung der Rückforderung nur auf Untätigkeit der Versorgungsbehörde beruht; hat diese dar- 3 über hinaus Handlungen vorgenommen, Verpflichteteh die den.

  • LSG Hessen, 28.10.1970 - L 5 V 1243/69

    Entscheidung zur Frage der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Maßgebend für den Zeitpunkt, in dem das Wissen oder Wissenmüssen vorzuliegen hat, ist jeweils der Empfang der einzelnen monatlich gezahlten Bezüge (S. BSG Urteil v. 24.10.1962 - Az.: 10 RV 1323/59; BSG 21 S. 27 ff.).

    Diese Frist und nicht eine von sechs Monaten ist hier bedeutsam, wie der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 17. April 1964 (BSGE 21 S. 27 ff) überzeugend dargelegt und am 19. Dezember 1967 a.a.O. wiederum bekräftigt hat.

  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 53/79

    Beschädigten-Grundrente - Einnahme zum Lebensunterhalt

  • BSG, 19.05.1978 - 3 RK 4/76

    Rentenablehnung - Nichtzulassungsbeschwerde - Endgültige Ablehnung - Fristablauf

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 25.81

    Versorgungsansprüche und Besoldungsansprüche eines Beamten - Verjährung von

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.81

    Ermittlung der Verjährung von beamtenrechtlichen Besoldungsansprüchen und

  • LSG Hessen, 06.08.1980 - L 8 KR 425/79

    Befreiung vom gesetzlichen Arzneikostenanteil; Grundrente nach dem BVG;

  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 15/80
  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2009 - L 7 AL 2232/08
  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 13/80
  • LSG Hessen, 22.03.1976 - L 1 Ar 336/75
  • BSG, 19.09.1979 - 9 RV 30/78
  • BSG, 20.10.1977 - 11 RK 18/76

    Landwirtschaftlicher Unternehmer - Nebeneinkünfte - Grundrente

  • BSG, 22.06.1977 - 10 RV 59/76
  • BSG, 21.03.1969 - 9 RV 452/67
  • BSG, 19.12.1967 - 10 RV 651/65
  • BSG, 25.07.1967 - 9 RV 472/66
  • BSG, 06.12.1966 - 9 RV 568/64
  • BSG, 03.03.1966 - 8 RV 661/64
  • BSG, 28.11.1967 - 8 RV 205/65
  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.04.1967 - L 1 V 193/66
  • BSG, 28.08.1964 - 9 RV 254/62
  • BSG, 17.11.1967 - 10 RV 342/65
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